Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration hat gegen den Einspruch der CDU entschieden: Die geplanten provisorischen Verkehrslenkungsmaßnahmen in der Wiehbergsstraße haben eben nicht nur Bedeutung für den Stadtteil.

60 % des Verkehrs ist Durchgangsverkehr und daher entscheidet der Rat der Landeshauptstadt Hannover und nicht der Stadtbezirksrat. Der Durchgangsverkehr in der Wiehbergstraße und in der Neckarstraße soll vermieden werden.

Erreicht werden soll dies in einem halbjährlichen Test, bei dem beide Straßen abschnittsweise in Einbahnrichtung betrieben werden.

Nach dieser Entscheidung des Ministeriums kann der halbjährige Test einer Verkehrsberuhigung nach der Hannover-Messe ab Mai 2010 durchgeführt werden.

Zur Erinnerung: Was ist geplant ?

Der Durchgangsverkehr in der Wiehbergstraße und in der Neckarstraße soll vermieden werden. Erreicht werden soll dies in einem halbjährlichen Test, bei dem beide Straßen abschnittsweise in Einbahnrichtung betrieben werden. Die Wiehbergstraße wird südlich des Knotenpunktes Wiehbergstraße / Am Lindenhofe / Neckarstraße östlich des Knotenpunktes Wiehbergstraße / Am Lindenhofe / Neckarstraße und der Einmündung in die Richartzstraße als unechte Einbahnstraße betrieben. Das Zufahren aus der Richtung Wiehberg- und Richartzstraße ist dann nicht gestattet. Ausgenommen sind Linienbusse. Nach der Entscheidung des Ministeriums, dass dieser Test auch ohne Zustimmung des Bezirksrates möglich ist, wird die Maßnahme nach der Hannover-Messe im Jahr 2010 durchgeführt. Hans-Dieter Keil-Süllow

Die Antwort des Ministeriums an den Vorsitzenden der CDU-Ratsfraktion, Herrn Lensing, und die Parteien im Rat der Landeshauptstadt Hannover

Provisorische Umsetzung der Ergebnisse aus dem Verkehrsforum Wiehbergstraße und ihre Nebenstraßen 16.06.2009 Sehr geehrter Herrn Lensing, sehr geehrte Damen und Herren, nachdem mir nunmehr die abschließende Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vorliegt, komme ich auf Ihr Schreiben vom 08.01.2009 zurück. Ihrer Bitte, die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover aufzufordern, die Drucksache 2854/2008 aufgrund der fehlenden Zustimmung des Stadtbezirksrates zurückzuziehen, vermag ich danach nicht nachzukommen. Einen Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften habe ich durch meine Prüfung nicht feststellen können, so dass Gründe für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten nicht vorliegen. In Ihrem Schreiben haben Sie Ihre Auffassung begründet, wonach das in der genannten Druck sache enthaltene Verkehrskonzept zur „Provisorischen Umsetzung der Ergebnisse aus dem Verkehrsforum Wiehbergstraße und ihre Nebenstraßen" lediglich Auswirkungen auf die Straßen im Stadtbezirk und keine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung hat. Die geplanten vorläufigen Verkehrslenkungsmaßnahmen würden lediglich „quartiersinternen Mehrverkehr" erzeugen. Aufgrund des § 55 c Abs. 1 Satz 2 NGO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2.a) und 2.e) der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover sei daher für die Entscheidung über die Verwaltungsvorlage die Zuständigkeit des Stadtbezirksrates und nicht die des Verwaltungsausschusses der Landeshaupt stadt gegeben. Die Landeshauptstadt hingegen begründet die überbezirkliche Bedeutung der Maßnahme mit dem hohen Verkehrsanteil des sog. Durchgangsverkehrs in der Wiehbergstraße, d.h. die Benutzung der Straße durch gebietsfremde Kraftfahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen. Die Landeshauptstadt beabsichtigt, mit den vorgesehenen Maßnahmen „auf Probe" den Durchgangsverkehr aus der Wiehbergstraße und den angrenzenden Straßen fernzuhalten. Die in der Drucksache 2854/2008 zur Verkehrsführung dargelegten Maßnahmen beinhalten zunächst nur eine Änderung der Verkehrsbeschilderung; bauliche Maßnahmen würden ggf. erst nach Abschluss der Erprobungsphase und einer nachfolgenden Untersuchung vorgenommen. Eine Zuständigkeit des Stadtbezirksrates könnte sich daher nur aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2.e) der Hauptsatzung der Landeshauptstadt begründen lassen, wenn die Verkehrsplanung im Bereich des eigenen Wirkungskreises keine über die Bedeutung des Stadtbezirkes hinausgehende Bedeutung hätte. Die in der Verwaltungsvorlage beschriebenen Verkehrslenkungsmaßnahmen stellen keine „baulichen Maßnahmen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2.a.) der Hauptsatzung dar; eine Anwendung f dieser Regelung kommt somit nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit des Stadtbezirksrates könnte somit lediglich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2.e.) der Hauptsatzung gestützt werden, wenn auch das Tatbestandsmerkmal des auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffs „soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht" erfüllt wäre. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes gibt es nicht. Auch hat die Landeshauptstadt keine Richtli nien oder Vorgaben zur Auslegung dieser Bestimmung der Hauptsatzung erlassen. Die Regelungen des § 55 c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NGO enthalten in der Aufzählung der originären Aufgaben des Stadtbezirksrates mehrfach die mit § 9 Abs. 1 Nr. 2.e.) der Hauptsatzung identische Einschränkung mit dem Wortlaut „deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht". Eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen nach § 55 c Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NGO dürfte dabei bereits gegeben sein, wenn ein Anteil von mehr als 5 % der Besucher oder Benutzer aus anderen Stadtbezirken oder darüber hinaus die Einrichtungen , und Anlagen im Stadtbezirk benutzen (Thiele, NGO, 8. Auflage, § 55 g Anm. 2). Der Übertragung dieses prozentualen Anteils auf die Beurteilung der überbezirklichen Bedeutung von Maßnahmen der Straßenverkehrsplanung stehen keine sachlichen Gründe entgegen. Er bildet vielmehr eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der bezirklichen oder überbezirklichen Bedeutung der in der Verwaltungsvorlage dargestellten Maßnahmen. Nach der mir von der Landeshauptstadt vorgelegten Stellungnahme des Bereichs Verkehrsplanung entfällt auf die Wiehbergstraße ein Anteil von rd. 60 % durch außerbezirklichen Durchgangsverkehr, so dass für die in der Verwaltungsvorlage beschriebene Maßnahme eine über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung gegeben ist. Der Stadtbezirksrat kann daher sein Entscheidungsrecht in dieser Angelegenheit auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2.e.) der Hauptsatzung der Landes hauptstadt stützen. Gegen die in der Verwaltungsvorlage Nr. 2854/2008 vorgesehene Umsetzung der provisorischen Maßnahmen nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses bestehen insoweit auch keine Bedenken. Die Landeshauptstadt erhält eine Abschrift meines Schreibens. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Drömer

2009-07-12-wieh-006a-500
Das Einbiegen von der Wiehbergstraße in die Neckarstraße wird in der Testphase der Verkehrsberuhigung nicht mehr möglich sein.
2009-07-12-wieh-005a-500
Die Wiehbergstraße ist verkehrsberuhigt. Eigentlch. Aber viele Autofahrer/innen kümmern sich nicht um die Markierung "30" auf der Fahrbahn. Und 60 % der Autos fahren nur durch die Wiehbergstraße, um die Hildesheimer Strasse zu vermeiden. Und dieser Verkehr soll nun unterbunden werden.