Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Damit standen den Menschen in Deutschland erstmals einklagbare Grundrechte und ein funktionierendes demokratisches Staatswesen zur Verfügung. Dabei machte sich insbesondere die Sozialdemokratin Elisabeth Selbert um das Grundgesetz verdient, da sie gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Art 3 II GG durchsetzte.

Dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ging ein langwieriger Prozess voraus, der im Februar 1948 begann und im Mai 1949 endete. Den Beginn machte die Londoner Sechs-Mächte-Konferenz mit den Teilnehmern USA, England, Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg (Februar bis Juni 1948), an der deutsche Vertreter noch nicht teilnahmen. Es folgten die Frankfurter Dokumente der Alliierten (1 Juli 1948) und die Koblenzer Beschlüsse der deutschen Ministerpräsidenten (8. bis 10. Juli 1948).

Der eigentliche Startschuss fiel aber mit dem Verfassungskonvent auf der Insel Herrenchiemsee (10. bis 23. August 1948). Hier wurden von Politikern und Verwaltungsbeamten bzw. Juristen aus den 11 westdeutschen Ländern die Grundpfeiler für das zukünftige Grundgesetz beschlossen: Eine starke Bundesregierung, ein repräsentatives Staatsoberhaupt und eine Ewigkeitsklausel, die im heutigen Art. 79 III GG geregelt ist, und die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit schützen soll.

Die eigentliche und endgültige Ausarbeitung des Grundgesetzes erfolgte dann durch den Parlamentarischen Rat in Bonn (September 1948 bis Mai 1949): Dieser trat am 01. September 1948 zusammen. Er bestand aus 65 stimmberechtigten Abgeordneten, die von den deutschen Landesparlamenten gewählt worden waren (27 SPD, 27 CDU/CSU, 5 FDP, 2 KPD, 2 DP, 2 Zentrum)1. Er arbeitete das Grundgesetz von September 1948 bis Mai 1949 aus. Dem parlamentarischen Rat gehörten nur 4 Frauen an, darunter Elisabeth Selbert von der SPD. Am 23. Mai 1949 wurde dann das Grundgesetz durch den Parlamentarischen Rat verabschiedet, und trat so in Kraft2. Durch diesen Beschluss wurde die Bundesrepublik Deutschland gegründet.

Der Inhalt des Grundgesetzes besteht seit damals (und bis heute) im wesentlichen aus zwei Teilen, den Grundrechten und dem Staatsorganisationsrecht:

Die Grundrechte sind im wesentlichen in den Art 1 – 19 GG niedergelegt. Dabei sind die Art. 1 I GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 II S.1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 3 I GG (Gleichheit vor dem Gesetz), Art. 5 I S.1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) die wichtigsten Grundrechte.

Das Staatsorganisationsrecht ist in den Art 20 ff. GG niedergelegt, und regelt die Aufgaben und die Verhältnisse der Staatsorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht) zueinander.

Seit 1949 hat sich das Grundgesetz bewährt, und der Bundesrepublik Deutschland politische Stabilität und Wohlstand beschert. Dennoch bleiben Defizite bei der Verwirklichung der Grundrechte und bei den demokratischen Prozessen, so daß auch in Zukunft Bemühungen erforderlich sind, den Normen des Grundgesetzes Geltung zu verschaffen.

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1 Hopfauf in Schmidt-Bleibtreu, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Einleitung, RN 22

2 Beobachtungen – Der Parlamentarische Rat 1948/49: Unterzeichnung, Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland